
Der Internal Revenue Service (IRS) hat am 18. März 2026 die Mitteilung 2026-20 veröffentlicht, die die vorübergehende Steuerbefreiung für Kryptowährungen bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Der Hauptgrund für die Verlängerung ist, dass viele verwahrende Krypto-Broker noch nicht die technischen Systeme fertiggestellt haben, um spezifische digitale Vermögenswerte der Kunden zu identifizieren. Dies führt dazu, dass einige Steuerzahler objektiv nicht in der Lage sind, eine ausreichende Identifikation vorzunehmen, und somit Gefahr laufen, automatisch die FIFO-Regel (First-In, First-Out) angewendet zu bekommen.
Laut IRS-Mitteilung haben viele verwahrende Krypto-Broker dem Finanzministerium und dem IRS mitgeteilt, dass sie Systeme zur Berichterstattung der Gesamterträge aus digitalen Vermögenswerten im Jahr 2025 eingerichtet haben und diese im Jahr 2026 gegenüber dem IRS und den Kunden melden werden. Gleichzeitig haben diese Broker jedoch erklärt, dass, obwohl die meisten Arbeiten zur Annahme spezifischer Identifikationsinformationen der Kunden fast abgeschlossen sind, sie derzeit nur in der Lage sind, langfristige Anweisungen zu akzeptieren. Die Umsetzung spezifischer Identifikationsanweisungen außer langfristigen Anweisungen wird voraussichtlich im Jahr 2026 abgeschlossen sein.
Ohne Verlängerung der Befreiung würden alle Verkäufe, Veräußerungen oder Übertragungen digitaler Vermögenswerte, die von diesen Brokern verwahrt werden, automatisch nach FIFO-Regel bestätigt – das heißt, die zuerst gekauften Vermögenswerte gelten als zuerst verkauft – und Steuerzahler hätten keine vorübergehende Entlastung. Mit Mitteilung 2026-20 soll genau dies vermieden werden.
Gemäß der Verlängerung der vorübergehenden Befreiung durch Mitteilung 2026-20 sind die wichtigsten Regelungen wie folgt:
Alternative Methode zur Einreichung der Identifikationsmitteilung bei Brokern: Während der Befreiungsfrist können Steuerzahler in ihren Büchern und Aufzeichnungen spezifische Identifikationsinformationen oder langfristige Anweisungen für digitale Vermögenswerte festhalten, anstelle einer Mitteilung an den Broker. Dies gilt als ausreichende Identifikation und vermeidet die automatische Anwendung der FIFO-Regel.
Nicht anwendbar auf nicht-brokerverwahrte Vermögenswerte: Digital verwahrte Vermögenswerte, die eigenständig verwaltet werden, fallen nicht unter diese Befreiung. Für diese gelten andere Sortierregeln.
Beeinträchtigt nicht die Meldepflichten: Die vorübergehende Entlastung gilt nicht für die Meldepflichten bezüglich digitaler Vermögenswerte. Bei Transaktionen im Jahr 2026 kann der vom Broker gemeldete Kostenbasiswert von den eigenen Aufzeichnungen des Steuerzahlers abweichen. Steuerzahler sollten dies eigenständig überprüfen.
Im Juli 2024 veröffentlichten das US-Finanzministerium und der IRS endgültige Vorschriften, die regeln, wie bei mehreren Käufen desselben digitalen Vermögenswerts mit unterschiedlichen Kaufdaten oder -preisen bestimmt wird, welche Einheiten als verkauft, veräußert oder übertragen gelten. Bei von Brokern verwahrten Vermögenswerten dürfen Steuerzahler vor dem Verkauf bestimmte Einheiten eindeutig bestimmen; wenn keine ausreichende Identifikation erfolgt, wird automatisch die FIFO-Regel angewendet.
Der IRS hat außerdem das Revenue Procedure 2024-28 veröffentlicht, das Steuerzahlern eine Safe Harbor bietet, um die Übergangsregelung von der allgemeinen Steuerbasisverteilung auf eine auf Wallets oder Konten basierende Verteilung zu erleichtern, insbesondere für digitale Vermögenswerte, die vor dem 1. Januar 2025 ohne zusätzliche Basis erworben wurden.
Steuerzahler können bis zum 31. Dezember 2026 in ihren Büchern und Aufzeichnungen spezifische Identifikationsinformationen oder langfristige Anweisungen für digitale Vermögenswerte festhalten, anstelle einer Mitteilung an den Broker. Dies gilt als ausreichende Identifikation und vermeidet die automatische Anwendung der FIFO-Regel.
Viele verwahrende Krypto-Broker haben die technischen Systeme zur Annahme spezifischer Identifikationsanweisungen noch nicht fertiggestellt. Ohne Verlängerung würde vor Abschluss dieser Systeme die automatische FIFO-Anwendung auf alle von diesen Brokern verwahrten Krypto-Transaktionen greifen, unabhängig davon, ob Steuerzahler eine Identifikation beabsichtigen.
Nein. Die Mitteilung 2026-20 betrifft nur von Brokern verwahrte digitale Vermögenswerte. Eigenverwaltete Vermögenswerte unterliegen anderen Sortierregeln, und diese Befreiung gilt nicht für sie.